Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurier-, Express-
und Postdienste (AGKEP)
der Greyhound Transport- und Handelsgesellschaft mbH
1. Präambel
1. Jedem Verkehrsauftrag zwischen dem Auftraggeber und dem KEP-Dienstleister
liegen die gesetzlichen Bestimmungen im Postgesetz (PostG) und
im Handelsgesetzbuches (HGB) zugrunde, sowie die Bestimmungen
des „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr“ (CMR)
und den Regeln des „Warschauer Abkommens“ (WA) in
der Fassung von Den Haag 1955.
2. Geltungsbereich
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit
nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für
alle Tätigkeiten des KEP-Dienstleisters, gleichgültig
ob Fracht-, Speditions-, Lager-, Postdienstleistungsverträge
oder sonstige üblicherweise zum Kurier- und Postdienstgewerbe
gehörende Geschäfte über
- die Beförderung
- die Besorgung der Beförderung
- die Vermittlung der Beförderung
von Sendungen betroffen sind. Sie gelten insbesondere auch für Umzugsverträge,
soweit diese mit Fahrzeugen einschließlich Anhänger von nicht mehr
als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht ausgeführt werden können.
2.2. Für jeden Vertrag gelten ausschließlich die AGKEP;
andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der KEP-Dienstleister
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Auftrag und Informationspflichten des Auftraggebers
3.1. Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für
den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
3.2. Der Auftraggeber unterrichtet den KEP-Dienstleister bei Auftragserteilung
von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden
Faktoren, wie z.B. Gewicht, Menge, Werthaltigkeit der Güter
sowie über einzuhaltende Termine.
3.2.1. Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich
bei der Sendung handelt um:
- Gefahrgut der Klassen 1 bis 9
- Briefe im Sinne des Postgesetzes (adressierte schriftliche Mitteilung)
- Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, Kunstgegenstände
- leicht verderbliche Güter
- lebende Tiere und Pflanzen
3.2.2. Soll gefährliches Gut befördert werden, hat der
Auftraggeber dem KEP-Dienstleister bei Auftragserteilung schriftlich
oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit
erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er den KEP-Dienstleister über
die von seinem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten.
3.2.3. Der KEP-Dienstleister ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber
gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
4. Gegenstand des Vertrages
4.1. Befördert werden
- Briefe und Pakete bis max. 30 kg Einzelgewicht und den maximalen
Abmessungen von Länge + Umfang = 300 cm weltweit - vorbehaltlich
der Beförderungsausschlüsse unter Ziff. 5.
- Kleingutsendungen, Hängeware und Umzugsgüter, soweit
sie mit Fahrzeugen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht befördert
werden können innerhalb Europas, ausgenommen ehemalige GUS-Staaten
- vorbehaltlich der Beförderungsausschlüsse unter Ziff.
5.
- Güter, soweit sie mit Fahrzeugen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht
einschließlich Anhänger befördert werden können
innerhalb Europas, ausgenommen ehemalige GUS-Staaten - vorbehaltlich
der Beförderungsausschlüsse unter Ziff. 5.
- alle Güter und Sendungen, sofern sie nicht unter den Beförderungsausschluss
Ziff. 5 fallen.
4.2. Dem Auftraggeber obliegt die auch für einen mechanischen
Umschlag ausreichende Verpackung und Kennzeichnung der Sendung.
4.3. Nur in einzelvertraglicher Regelung kann von der Verpackungs-
und Kennzeichnungspflicht des Auftraggebers abgesehen werden.
Eine Haftung des KEP-Dienstleisters für die einzelvertraglich übernommene
Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht besteht jedoch nur, soweit
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
5. Beförderungsausschluss
5.1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind
- lebende Tiere,
- Anhänger jeglicher Art,
- radioaktive Stoffe
- Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter
oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen haben können,
- Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten
Länder verboten sind.
- Briefe im Sinne des Postgesetzes als adressierte schriftliche
Mitteilung
- Gefahrgut nach GGVS, ausgenommen Gefahrgüter nach Kleinstmengenverordnung
- Nachnahme-Sendungen
- Wertsendungen wie geldwerte Papiere, Kunstgegenstände, Kostbarkeiten
wie Uhren und Schmuck über € 5.000
- verderbliche Güter,
- sterbliche Überreste,
- temperaturgeführte Güter,
- Zollgut und Carnetware,
- Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz,
- zerbrechliche Güter wie Glas, Marmor, Steingut
5.2.1. Dem KEP-Dienstleister obliegt keine Prüfungspflicht
hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses.
5.2.2. Der KEP-Dienstleister ist berechtigt, die Übernahme
oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die Sendung von der Beförderung gemäß Ziff.
5.1. ausgeschlossen ist.
5.2.3. Die Übernahme von gemäß Ziff. 5.1. ausgeschlossenen
Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss
dar und begründet keine Haftung.
5.2.4. Der KEP-Dienstleister ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene,
jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt,
unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur
Abwendung von Gefahren zu vernichten.
5.2.5. Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, die
nach Ziffer 5.1. dieser Bedingungen von der Transportleistung ausgeschlossen
sind, so haftet er für alle etwa eintretenden Folgen.
6. Leistungsumfang
6.1. Die KEP-Dienstleistung umfaßt:
6.1.1. die Beförderung bzw. die Besorgung der Beförderung
durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag, und
die Zustellung der übergebenen Sendungen;
6.1.2. das Be- und Entladen der Sendung;
6.1.3. bei Nichtantreffen des Empfängers
- einen zweiten Zustellungsversuch am nächsten Tag
- die Benachrichtigung des Auftraggebers
- die Mitteilung der neuen Empfängeranschrift an den Auftraggeber
6.1.4. die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere
anwesende Person, die unter der Zustellungsadresse angetroffen
wird und die Sendung entgegennimmt, auch wenn der Auftraggeber
eine bestimmte Person benennt, es sei denn es bestehen begründete
Zweifel an einer Empfangsberechtigung. Ausgenommen hiervon sind
förmliche Zustellungen soweit sie ausdrücklich vereinbart
werde. Im übrigen besteht für den KEP-Dienstleister keine
Verpflichtung, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen.
6.1.5. die Rückversendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten
Sendungen an den Auftraggeber zu Lasten des Auftraggebers
6.2. Eine Empfangsbestätigung wird nur auf ausdrückliches
Verlangen des Auftraggebers vom KEP-Dienstleister erteilt bzw.
eingeholt. In der Empfangsbestätigung wird nur auf die Anzahl
und Art der Sendungen Bezug genommen, nicht jedoch auf deren Inhalt,
Wert oder Gewicht.
6.3. Soweit die Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln
sowie fehlender Absenderangaben nicht möglich ist, darf der
KEP-Dienstleister die Sendung zur Feststellung des Auftraggebers
oder Empfängers öffnen und, soweit die Prüfung ohne
Ergebnis verläuft, bei Unmöglichkeit der Rücksendung
an den Auftraggeber nach Ablauf einer sechsmonatigen Aufbewahrfrist
vernichten.
7. Leistungsentgelt
7.1. Mangels abweichender Vereinbarungen, richtet sich das zu
zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste
des KEP-Dienstleisters.
Für leichtgewichtige Sendungen wird, sofern ihr Gewicht niedriger
ist als das Volumengewicht, für die Fracht das Volumengewicht
berechnet nach IATA-Standard (kg = L x B x H in cm: 6000).
7.2. Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung,
unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung,
Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen, Umverfügungen
oder aus nicht automatisch sortierfähigem Gut werden nach
der jeweils gültigen Preisliste separat berechnet.
7.3. Sind Transportleistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen
vom Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht,
so hat der Auftraggeber dem KEP-Dienstleister die Aufwendungen
zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den Empfänger
beglichen werden.
8. Haftung
8.1. Der KEP-Dienstleister haftet für Schäden, die zwischen
der Übernahme und der Ablieferung des Kleingutes eingetreten
sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bzgl. Haftung,
Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen.
8.2. Neben den gesetzlich normierten Fällen ist die Haftung
für Verlust oder Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen,
soweit diese einem Beförderungsausschluss gem. Ziff. 5.1.
unterliegen.
8.3. Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen
vollumfänglich bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner
Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder
Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziff.
5.1. ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmitteln
des KEP-Dienstleisters und an anderen dem KEP-Dienstleister übergebenen
Sendungen entstehen sowie für alle Personenschäden und
sonstige Kosten.
8.4. Für den Verlust und die Beschädigung von Briefen
im Sinne des Postgesetzes übernimmt der KEP-Dienstleister
die Haftung nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
9. Haftungsausschluss
9. Der KEP-Dienstleister übernimmt keine Haftung
- für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse,
Wegnahme von hoher Hand oder höhere Gewalt hervorgerufen worden.
- für Sendungen in Krisengebieten, sofern der Auftraggeber
darauf hingewiesen wurde, dass dieses Land als Krisengebiet zu
betrachten ist.
- für Schäden an flächigem Glas oder Marmor, sofern
dieses nicht in stabilen Kisten verpackt ist, die nicht verwinden
können.
10. Versicherung
10.1.1. Der KEP-Dienstleister bietet dem Auftraggeber durch einen
Versicherer seiner Wahl eine Warenversicherung innerhalb Europas,
ausgenommen ehemalige GUS-Staaten. Die Summe dieser Versicherungsleistung
ist bei Verlust und Beschädigung, ausgenommen bei Briefen
und Dokumenten sowie bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten,
der Höhe nach auf € 50.000,- begrenzt.
10.1.2. Wertsendungen können bis zu € 5.000,- versichert
werden, sofern die Sendung äußerlich keinen Hinweis
enthält, der einen Rückschluss auf den Wert der Sendung
ermöglicht.
10.2. Die Abtretung der Versicherungsansprüche durch den
Auftraggeber ohne Einwilligung des KEP-Dienstleisters ist ausgeschlossen.
In dem Umfang, in dem anderweitiger Versicherungsschutz besteht,
tritt die vom KEP-Dienstleister abgeschlossene Versicherung nicht
ein.
11. Haftungsansprüche und Verjährung
11.1. Haftungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bei Übergabe
geltend gemacht werden, sofern der Schaden äußerlich
erkennbar ist, oder wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung
der Sendung schriftlich geltend gemacht werden.
11.2. Geltend gemachte Haftungsansprüche verjähren nach
einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach drei
Jahren.
12. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche
des KEP-Dienstleisters aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte
geltend zu machen, es sei dem es handelt sich um Ansprüche,
die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als
berechtigt anerkannt wurden.
13. Schriftform
13. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
14. Teilunwirksamkeit
14. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst
nahe kommt.
15. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
15.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
15.2. Gerichtsstand ist für alle Beteiligten, sofern sie
Kaufleute sind, der Ort des Hauptsitzes oder der Niederlassung
des KEP-Dienstleisters, in dem der Auftrag erteilt worden war.
Stand: 29.06.2007
D4/4980
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